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BAG, 29.07.1985 - 5 AS 12/85 - Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des im Rechtszug tieferen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.07.1985, Az.: 5 AS 12/85
Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des im Rechtszug tieferen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht
BAG, 29.07.1985 - 5 AS 12/85
Redaktioneller Leitsatz:
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen als Streitgenossen, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus dem tatsächlichen und rechtlichen Grund (hier: Inanspruchnahme als Gründungsmitglieder einer Aktiengesellschaft aus einem mit dieser Gesellschaft angeblich abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf Zahlung von Gehalt) verpflichtet sind.
Gründe
1
I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht München Klage gegen die Beklagten als Mitglieder der in Gründung befindlichen Eastern--Insurance Company Luxembourg s.a. erhoben mit der Begründung, die Beklagten schuldeten ihm Gehalt für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1984 aus einem Arbeitsverhältnis als Landesdirektor für den Bereich Südbayern mit Schwerpunkt München-Stadt. Nachdem das Arbeitsgericht München auf eine entsprechende Rüge der Beklagten Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 1985 gemäß § 36 Nr. 3 ZPO beantragt, das örtlich zuständige Gericht durch das Bundesarbeitsgericht bestimmen zu lassen und angeregt, das Arbeitsgericht München zu bestimmen, weil dieses das Gericht des Erfüllungsortes aus den Anstellungsverträgen sei. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat der Kläger beantragt, das Verfahren abzutrennen und insoweit dessen Ruhen anzuordnen.
2
II.
Als örtlich zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht in Augsburg zu bestimmen.
3
Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Arbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Nach § 36 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
4
Der Kläger will die Beklagten als Streitgenossen in Anspruch nehmen. Das ist nach § 59 ZPO möglich. Nach dieser Bestimmung können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Das ist hier der Fall. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gründungsmitglieder einer Aktiengesellschaft aus einem mit dieser Gesellschaft angeblich abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf Zahlung von Gehalt in Anspruch (§§ 611, 615 BGB, § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG).
5
Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haben auch keinen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand. Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben sie bei verschiedenen Arbeitsgerichten, nämlich beim Arbeitsgericht Augsburg und beim Arbeitsgericht Köln. Unter diesen beiden Gerichten kann das Bundesarbeitsgericht wählen. Beim Arbeitsgericht München kann der Kläger das Verfahren gegen die Beklagten nach der Rüge, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig, nicht mehr fortsetzen.
6
Es ist zweckmäßig, wenn das Arbeitsgericht Augsburg diesen Rechtsstreit entscheidet. Dort haben zwei der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Ebenso sind dort nach der Behauptung des Klägers die Verhandlungen geführt worden, die zum Abschluß des Anstellungsvertrages geführt haben sollen.
7
Soweit der Kläger beantragt, das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) abzutrennen und insoweit das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist hierfür das Bundesarbeitsgericht nicht zuständig. Über diesen Antrag wird das nunmehr zuständige Arbeitsgericht Augsburg zu entscheiden haben.
Dr. Gehring
Michels-Holl
Schneider