Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 34c SGB XII, Zuständigkeit
§ 34c SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe
§ 34c SGB XII – Zuständigkeit
Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) (1. 1. 2022).
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.