Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 44c SGB XII, Erstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 44c SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 44c SGB XII – Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
- 2.
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.