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§ 128d SGB XII, Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128d SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Zweiter Abschnitt – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128d SGB XII – Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Überschrift geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
Versorgungsbezüge,
- 5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
Vermögenseinkünfte,
- 8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 9.
Erwerbseinkommen,
- 10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
sonstige Einkünfte.
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Wortlaut des § 128d wurde Absatz 1.