Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 128b SGB XII, Persönliche Merkmale
§ 128b SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Zweiter Abschnitt – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128b SGB XII – Persönliche Merkmale
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
- 1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
- 2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
- 3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
- 4.
Träger der Leistung,
- 5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
- 6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
- 7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,
- 8.
Bezug einer Grundrente.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).