Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 129 SGB XII, Verordnungsermächtigung
§ 129 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Dritter Abschnitt – Verordnungsermächtigung
§ 129 SGB XII – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
- f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
Neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670). Satzteil vor Buchstabe a geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Buchstaben b und c geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).