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BFH, 13.06.2003 - VIII R 13/02 - Anwendbare Vorschriften bei Kostenentscheidung
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.06.2003, Az.: VIII R 13/02
Anwendbare Vorschriften bei Kostenentscheidung
Fundstelle:
BFH/NV 2003, 1432 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 13.06.2003 - VIII R 13/02
Gründe
1
Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (-FGO-). § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht anwendbar, soweit sich an ein erfolgloses Einspruchsverfahren ein zum Erfolg führendes Klageverfahren anschließt (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 10. Dezember 1998 15 K 2664/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 342, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2000 14 K 6470/98 Kg, juris). Die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) gemäß § 77 EStG getroffene Kostenentscheidung wird damit gegenstandslos.
2
Der Beklagte hat dem Klagebegehren entsprochen. Dem Beklagten waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung auch alle für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen Tatsachen bekannt.
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