Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 KrPflG, Probezeit
§ 13 KrPflG
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Ausbildungsverhältnis
§ 13 KrPflG – Probezeit (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.