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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BFH, 28.03.2006 - VII R 24/05 - Anforderungen an die Erstattung von Einfuhrabgaben; Folgen der Zurückweisung einer eingeführten Ware vom Einführer wegen Schadhaftigkeit und Ausführung der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; Voraussetzungen für die Schadhaftigkeit einer Ware i.S.d. Art. 238 Zollkodex (ZK); Auswirkungen eines vorherigen Weiterverkaufs der Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit auf den Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben; Anforderungen an eine Verwendung" i.S. des Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK; Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei Verkauf der Ware in ein Drittland
Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.03.2006, Az.: VII R 24/05
Zollrecht: Für unwissentlich verdorbene Ware ist keine Abgabe zu zahlen
Stellt ein deutscher Apfelsaftimporteur die Warenlieferung nach Finnland ein, weil sich der Abnehmer dort mehrfach darüber beschwert hatte, dass der — aus China importierte — Saft vergoren gewesen sei, und verkauft der Importeur (der die Geschäfte zollrechtlich jeweils über die Bundesrepublik abgewickelt hatte) eine weitere Lieferung (die ursprünglich auch nach Finnland gehen sollte) an einen Kunden in Norwegen (nachdem die Qualität des Produktes überprüft und für einwandfrei befunden wurde), so muss der Händler keine Einfuhrabgabe bezahlen, wenn auch der norwegische Händler den Saft zurückschickt, weil er vergoren angekommen war. Das Hauptzollamt hatte auf eine Abgabe bestanden, weil der Importeur die Ware nicht unmittelbar beanstandet, sondern weiterverkauft hatte. Weil aber nachgewiesen wurde, dass ein Defekt an der chinesischen Abfüllanlage dafür verantwortlich war, dass der Saft zeitversetzt schlecht wurde — der Händler also somit einwandfreie Ware verkauft hatte —, konnte er erfolgreich auf Erstattung der Abgabe klagen.
Quelle: Wolfgang Büser
Anforderungen an die Erstattung von Einfuhrabgaben; Folgen der Zurückweisung einer eingeführten Ware vom Einführer wegen Schadhaftigkeit und Ausführung der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; Voraussetzungen für die Schadhaftigkeit einer Ware i.S.d. Art. 238 Zollkodex (ZK); Auswirkungen eines vorherigen Weiterverkaufs der Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit auf den Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben; Anforderungen an eine Verwendung" i.S. des Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK; Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei Verkauf der Ware in ein Drittland
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hamburg - 15.03.2005 - AZ: IV 152/03
FG Hamburg - 15.03.2005 - AZ: IV 42/04
Rechtsgrundlagen:
Art. 67 ZK
Art. 238 Abs. 1 ZK
Art. 238 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK
Art. 892 ZKDVO
Fundstellen:
BFHE 212, 329 - 334
BB 2006, 1433 (amtl. Leitsatz)
BFH/NV 2006, 1429-1431 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2006, VIII Heft 25 (amtl. Leitsatz)
DB 2006, XV Heft 25 (Pressemitteilung)
DStR 2006, XIV Heft 25 (amtl. Leitsatz)
DStRE 2006, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
NWB 2006, 2158 (Kurzinformation)
wistra 2006, III Heft 8 (Kurzinformation)
ZfZ 2006, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 28.03.2006 - VII R 24/05
Amtlicher Leitsatz:
Wird eine eingeführte Ware vom Einführer wegen ihrer Schadhaftigkeit zurückgewiesen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, steht ein vorheriger Weiterverkauf der Ware dem Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden ist. Es kommt weder darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs hätte erkannt werden können, noch darauf, ob die Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland weiterverkauft wurde.
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