Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 BVV, Inhalt des Dateisystems
§ 14 BVV
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Dateisystem der Arbeitgeber
§ 14 BVV – Inhalt des Dateisystems
Überschrift neugefasst durch V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906).
(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
- 2.
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
- 3.
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4.
das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
- 5.
Angaben für besondere Behandlung:
- 5.1
Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
- 5.2
Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 6.
die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
- 7.
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 8.
die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 9.
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
- 10.
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
- 11.
den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
- 11a.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,
- 12.
die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
- 13.
die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
- 14.
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 15.
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
- 1.
Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
- 2.
Name der meldenden Stelle,
- 3.
aus dem Inhalt der Mitteilung:
- 3.1
Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 3.2
fehlende Entgeltunterlagen,
- 3.3
Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 16.
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
- 17.
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
- 18.
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
- 19.
die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
- 20.
die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- 21.
die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat,
- 21a.
den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
- 22.
die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden,
- 23.
über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 1 erster Satzteil geändert durch V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906). Nummer 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Nummer 11a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Nummer 14 geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034), 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) und 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311). Nummer 15 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Nummer 20 neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (a. a. O.). Nummer 21 angefügt durch G vom 30. 7. 2014 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 21a angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2023). Nummer 22 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.) (1. 1. 2023). Nummer 23 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.) (1. 1. 2023), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 1. 2023).
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906).
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
Absatz 3 geändert durch V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906).
Zu § 14: Vgl. RdSchr. 10 e Tit. 1.