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BFH, 24.11.2005 - II B 27/05 - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Gleichstellung von Pflegekindern mit den in § 15 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2005, Az.: II B 27/05
Erbschaftsteuer: Pflegekinder sind keine richtigen Kinder
Pflegekinder können bei der Erbschaftsteuer nicht den Kindern und Stiefkindern gleichgestellt werden, da es sich dabei weder um ein leibliches noch um ein Adoptivkind handelt (bei dem das bisherige Verwandtschaftsverhältnis — einschließlich aller Rechte und Pflichten — zu den bisherigen Verwandten erloschen ist). Es kommt allein auf die formalen Kriterien des Familienstandes an, nicht auf eine langjährige Fürsorge oder das gemeinsame Zusammenleben. (Das hatte hier zur Folge, dass ein Stiefkind eine Erbschaft nach der ungünstigsten Erbschaft-Steuerklasse III mit 17.800 € zu versteuern hatte. Als „Kind“ wäre es — in Steuerklasse I — steuerfrei geblieben.)
Quelle: Wolfgang Büser
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Gleichstellung von Pflegekindern mit den in § 15 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Niedersachsen - 22.12.2004 - AZ: 3 K 582/03
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
NWB 2006, 1189 (Kurzinformation)
NWB 2006, 13
NWB (Beilage) 2006, 13 (Kurzinformation)
NWB direkt 2006, 10
ZEV 2006, 178 (Volltext mit red. LS)
BFH, 24.11.2005 - II B 27/05
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig.
2
Der Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen sind, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darzulegen, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Wird --wie im Streitfall-- geltend gemacht, eine Vorschrift verstoße in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--), ist auch dies substantiiert darzulegen und näher zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 IX B 70/99, BFH/NV 1999, 1618; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 34).
3
Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt und begründet, ob und inwieweit es Art. 6 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 3 GG eine Sachgesetzlichkeit des Erbschaftsteuerrechts gebieten, Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen. Hierzu hätte zum einen insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil § 15 ErbStG als Sachgesetzlichkeit das nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker zu Grunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396). In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind aber nicht; es fehlt damit grundsätzlich an der Vergleichbarkeit. Zum anderen wäre darzulegen gewesen, warum entgegen der Rechtsprechung des BFH, wonach § 15 ErbStG eine rein formale Anknüpfung beinhaltet, bei der persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge keine Rolle spielen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396), dies bei Pflegekindern anders sein soll.
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