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BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 93/00 - Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.2000, Az.: 8 AZR 93/00
Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Berlin - 21.05.1999 - AZ: 31 Ca 24921/98
LAG Berlin - 10.11.1999 - AZ: 17 Sa 1350/99
Fundstelle:
ZInsO 2001, 776 (red. Leitsatz)
BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 93/00
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Gem. Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war § 613a BGB im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1998 auf einen Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden. Die Regelung gilt für (Gemein- )Schuldner mit Sitz im Beitrittsgebiet; es kommt auf den Sitz des Veräußerers an, der Sitz des Erwerbers ist unbeachtlich. Die zeitlich befristete Suspendierung von § 613a BGB erstreckt sich mithin auch auf die im Gesamtvollstreckungsverfahren vollzogenen Übertragungen solcher Betriebe oder Betriebsteile, die nicht in den neuen Bundesländer einschließlich des ehemaligen Ostberlins, sondern in den alten Bundesländern einschließlich des ehemaligen Westberlins liegen.
- 2.
Der Nichtanwendung des § 613a BGB wegen Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen, denn ein "Erschleichen" des Gerichtsstandes durch Sitzverlegung aus dem Geltungsbereich der KO in den der GesO bei drohender Insolvenz kann allenfalls dann vermutet werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens innerhalb kurzer Zeit nach der Sitzverlegung, nämlich innerhalb der Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, gestellt wurde (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - X ARZ 90/96, BGHZ 132, 195, 197 f. [BGH 20.03.1996 - X ARZ 90/96] = LM Nr. 2 zu § 71 KO).
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