Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.1 MDKRL, Kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V)
Tit. 3.3.1 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.3.1 MDKRL – Kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V)
(1) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den MDK prüfen lassen, ob
- die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung vorliegen,
- die kieferorthopädische Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung (4) zu berücksichtigen.
ZahnersRL; ZÄVersorgRL