Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1.4 MDKRL, Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)
Tit. 3.1.1.4 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen → Tit. 3.1.1 – Leistungen im Einzelnen
Tit. 3.1.1.4 MDKRL – Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)
Wird die Erweiterung des Anspruchs auf Haushaltshilfe in Satzungsregelungen der Krankenkasse von medizinischen Voraussetzungen abhängig gemacht, kann der MDK zur Stellungnahme, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, herangezogen werden.