Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 7 MDKRL, Datenschutz
Tit. 7 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil B – Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung beauftragte externe Gutachterinnen und Gutachter im Bereich der Krankenversicherung (Externe Gutachter-Richtlinien Krankenversicherung)
Tit. 7 MDKRL – Datenschutz
Die Begutachtungen durch externe Gutachterinnen und Gutachter unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie sie auch an interne Gutachterinnen und Gutachter der MDK gestellt werden. Bindend für die Begutachtungstätigkeit sind die jeweils für den MDK geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.