Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4 MDKRL, Anforderungen an die Qualifikation der Gutachterin/des Gutachters
Tit. 4 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil B – Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung beauftragte externe Gutachterinnen und Gutachter im Bereich der Krankenversicherung (Externe Gutachter-Richtlinien Krankenversicherung)
Tit. 4 MDKRL – Anforderungen an die Qualifikation der Gutachterin/des Gutachters
Es werden an externe Gutachterinnen und Gutachter die gleichen Qualifikationsanforderungen gestellt, wie sie auch an interne Gutachterinnen und Gutachter der MDK gestellt werden. Die fachlichen Anforderungen umfassen:
(1) den Nachweis der beruflichen Qualifikation: bei Ärzten Approbation und Fachgebietsanerkennung, Examensabschluss in Gesundheitsberufen,
(2) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der ambulanten Versorgung, einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder in einem sozialmedizinischen Dienst in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter,
(3) Kenntnisse der aktuellen Diagnostik-, Therapie- und Versorgungsformen im jeweiligen Tätigkeitsfeld,
(4) bei Begutachtung vermuteter Behandlungsfehler ist eine umfangreiche Expertise über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und die Behandlungsstandards im jeweiligen Fachgebiet erforderlich. Aufgrund der rein medizinischen Fragestellungen in diesem Begutachtungsfeld gelten hier die folgenden Anforderungen in den Absätzen (5) und (6) dieses Abschnitts nicht,
(5) für die Auftragsbearbeitung sind in gleichem Maße sozialmedizinische und sozialrechtliche Kenntnisse erforderlich. Deshalb sind Nachweise über sozialmedizinische bzw. sozialrechtliche Fortbildungen von mindestens 24 Stunden zu erbringen, die alternativ auch durch Nachweis einer Tätigkeit in einem sozialmedizinischen Dienst oder durch das Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erbracht werden können,
(6) umfangreiche Kenntnisse über bestehende und anzuwendende Begutachtungs- Richtlinien bzw. (ergänzende) Begutachtungsanleitungen.