Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.3.3 GeringfügigRL, Fortbestand der Rentenversicherungspflicht bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bis 31. Dezember 2012
Tit. 2.2.3.3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. 2.2.3 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden
Tit. 2.2.3.3 GeringfügigRL – Fortbestand der Rentenversicherungspflicht bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bis 31. Dezember 2012
(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach der bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Rechtslage der Rentenversicherungspflicht unterlagen, bleiben nach § 229 Abs. 5 erster Halbsatz SGB VI über den 31. Dezember 2012 hinaus rentenversicherungspflichtig. Rentenversicherungspflicht besteht auch in allen weiteren ab 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen, solange die Arbeitsentgelte zusammen die ab 1. Januar 2013 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht überschreiten, da nach § 229 Abs. 5 zweiter Halbsatz SGB VI in diesen Fällen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI nicht möglich ist (vgl. 2.2.4.5, Beispiel 35).
(2) Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann (vgl. 2.2.4). Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen (Beispiel 54). In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich (vgl. 2.2.4.5 und Beispiel 35). Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.