Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.2.3.2.3 GeringfügigRL, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Tit. 2.2.3.2.3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2.2.3 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden → Tit. 2.2.3.2 – Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Tit. 2.2.3.2.3 GeringfügigRL – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Arbeitnehmer, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten, berufsständischen Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI verzichten, können sich in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiel 33, Variante a).