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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 7.2.2 GeringfügigRL, Besondere Voraussetzungen in der Krankenversicherung
Tit. B 7.2.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 7 – Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen → Tit. B 7.2 – Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023
Tit. B 7.2.2 GeringfügigRL – Besondere Voraussetzungen in der Krankenversicherung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V neuer Fassung kommt ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt, wobei seit dem 1. Oktober 2022 als Einkommensgrenze für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist. Eine Familienversicherung wäre beispielsweise dann aufgrund der Höhe des Gesamteinkommens ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung noch weitere auf das für die Familienversicherung maßgebende regelmäßige Gesamteinkommen anrechenbare Einnahmen hat, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro betragen. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht, bleiben sie auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung können unter Wegfall der Krankenversicherungspflicht auch zu einem späteren - nach dem 30. September 2022 liegenden - Zeitpunkt eintreten. Der Nachweis der Krankenkasse über eine bestehende Familienversicherung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F).