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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C 2.1 GeringfügigRL, Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. C 2.1 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. C – Beitragsrecht → Tit. C 2 – Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung
Tit. C 2.1 GeringfügigRL – Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt (vgl. Beispiele 2, 3a, 3b, 4c, 5, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 25, 27, 31, 32, 33, 34, 36, 44, 51a bis 51e und 52). Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
(2) Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V sowie die Gewährung von Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige nach § 264 SGB V (Kostenerstattungsfälle) gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V.
(3) Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an (vgl. Beispiele 15a, 15b, 21, 23, 24, 28, 29, 30, 35 und 54).