Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 5 GeringfügigRL, Flexible Arbeitszeitregelungen
Tit. B 5 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B – Versicherungsrecht → Tit. B 5 – Flexible Arbeitszeitregelungen
Tit. B 5 GeringfügigRL – Flexible Arbeitszeitregelungen
(1) Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen sind auch für geringfügig Beschäftigte uneingeschränkt möglich. Dabei ist zwischen
sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten)
und
Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten)
zu unterscheiden.
(2) Während eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für längstens einen Monat als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht, sind sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt für bezahlte Freistellungen von der Arbeitsleistung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen auch für Zeiträume von mehr als einem Monat möglich. Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV jedoch nur für längstens drei Monate begründet werden, während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) auch für Zeiten von mehr als drei Monaten eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV).