Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2.4.4 GeringfügigRL, Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. B 2.2.4.4 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. B 2.2.4 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden
Tit. B 2.2.4.4 GeringfügigRL – Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden; das heißt, der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Befreiungsantrag gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden und - im Sinne von § 6 Abs. 1b SGB VI - auch danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Er verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Die Minijob-Zentrale (vgl. E) informiert nach § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB VI alle weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung, unabhängig davon, ob die Befreiung in der ersten oder weiteren Beschäftigung beantragt wurde (vgl. Beispiel 15b).