Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.7 DEÜVGs, Versicherungsnummernabfrage durch Arbeitgeber und Zahlstellen
Tit. 2.7 DEÜVGs
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2022 an geltenden Fassung
Bundesrecht
Tit. 2 – Sonderregelungen
Tit. 2.7 DEÜVGs – Versicherungsnummernabfrage durch Arbeitgeber und Zahlstellen
(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB IV können Arbeitgeber und Zahlstellen im Sinne von § 202 Absatz 2 SGB V die Versicherungsnummer eines Beschäftigten oder eines Versorgungsempfängers maschinell abfragen.
(2) Für die Datenübermittlung zwischen den Arbeitgebern und Zahlstellen sowie der DSRV ist der Datensatz "Versicherungsnummernabfrage" mit den Datenbausteinen Name, Geburtsangaben und Anschrift (DBNA, DBGB und DBAN) zu verwenden.
(3) Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.