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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht
Information
Das Zurückbehaltungsrecht des § 273f. BGB gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Danach hat ein Schuldner aus einem Arbeitsvertrag das Recht, seine Leistung zurückzubehalten, wenn der Gläubiger aus demselben Vertrag seine Pflichten nicht erfüllt.
Das Zurückbehaltungsrecht gilt für Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer wie auch für Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber. Immer ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben gilt, also nicht aus unerheblichen Gründen oder mit der Gefahr einer übermäßigen Schädigung des Vertragspartners zurückbehalten werden darf.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt die Vergütung, die spätestens am letzten Tag des Monats fällig wird, erst am 3. Eines Monats.
Am 2. erklärt der Arbeitnehmer, die Arbeit erst aufzunehmen, wenn die Vergütung gezahlt sei.
In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nicht gegeben, weil der Arbeitgeber nur unwesentlich in Verzug geraten ist. Anders dagegen, wenn dies zum wiederholten Mal vorfällt und bereits angemahnt worden ist; der Arbeitnehmer im obigen Beispiel handelt dann rechtmäßig.
Üben mehrere Arbeitnehmer zugleich ihr Zurückbehaltungsrecht aus, so haben sie gegenüber dem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass es sich nicht um einen Streik handelt. Das Zurückbehaltungsrecht kann bei Rechtsansprüchen aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden; der Streik geht um Regelungsansprüche.
Das BAG hat bestätigt, dass sich ein Zurückbehaltungsrecht bei Arbeiten in gefahrbelasteten Räumen nur aus §§ 273 Abs. 1, 618 Abs.1 BGB ergeben kann (BAG, 08.05.1996 - 5 AZR 315/95;).
Zwar verneinte der Senat im vorliegenden Fall ein Zurückbehaltungsrecht für den Kläger, da er nicht beweisen konnte, dass sein Arbeitsplatz gesundheitsschädlich gewesen ist. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nach Ansicht des Senats aber nicht aus § 21 Abs. 6 S. 2 GefStoffV, da diese Norm nur den eigentlichen Umgang mit den Gefahrenstoffen bzw. auch den Arbeitnehmer, der in der Nähe eines anderen tätig wird, der selbst mit Gefahrenstoffen umgeht, schützt. Von diesem Schutz umfasst ist jedoch nicht der Arbeitnehmer, der in belasteten Gebäuden arbeitet.
Das BAG stellte in diesem Zusammenhang weiter fest, dass der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht aus § 618 BGB in der Regel dadurch nachkommt, dass er einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dessen Belastung mit Schadstoffen nicht über das in der Umwelt sonst übliche Maß hinausgeht.