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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Prozesskosten
Prozesskosten
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Die Kosten eines Prozesses im Arbeitsgerichtsverfahren setzten sich zusammen aus Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten.
2. Gerichtskosten
Gerichtskosten sind einmal die Gerichtsgebühren gem. § 12 Abs. 2 und 3 ArbGG, die sich nach dem Streitwert der Sache richten und einmal pro Instanz anfallen. Die Höhe der Kosten kann der Anlage 2 zum Arbeitsgerichtsgesetz - Gebührentabelle zu § 12 Abs. 2 ArbGG - entnommen werden.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht beträgt die Gerichtsgebühr mindestens 10,00 EUR und höchstens 500,00 EUR, § 12 Abs. 2 ArbGG.
In Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Höhe der Gebühren der Tabelle um zwei Zehntel. Die Gebühr als solche beträgt dann jedoch das Eineinhalbfache im Falle des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht; und das Zweifache im Falle des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht, § 12 Abs. 3 ArbGG. Anders als im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist eine Begrenzung der Gebühren auf einen Höchstbetrag für die weiteren Instanzen nicht vorgesehen.
Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben wurde. Auch werden Kostenvorschüsse nicht erhoben, § 12 Abs. 4 ArbGG.
Zu den Gerichtskosten gehören auch die Auslagen des Gerichtes für Zustellungen, Zeugenentschädigungen und insbesondere Gutachterkosten.
Praxistipp:
Gerade letztere sind schwer zu kalkulieren. Dieses Kostenrisiko sollte daher bei der Frage der Wirtschaftlichkeit eines Prozesses bedacht werden, da die Gerichtskosten von der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auch im Arbeitsgerichtsverfahren zu tragen sind. Allerdings werden Gutachter in arbeitsgerichtlichen Prozessen deutlich seltener benötigt als in zivilrechtlichen Verfahren.
3. Außergerichtliche Kosten
Zu den außergerichtlichen Kosten gehören insbesondere die Kosten anwaltlicher Vertretung während des Verfahrens und die Fahrtkosten zur Wahrnehmung der gerichtlichen Termine.
Hinsichtlich dieser Kosten ist zu beachten, dass eine in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht siegreiche Partei in der Regel keine Kostenerstattung erhält, d.h. jede Partei trägt die eigenen Kosten selbst, ganz gleich, wie das Verfahren ausgeht, vgl. § 12a ArbGG.
Bei Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht richtet sich die Kostenerstattung nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. die Parteien haben die Kosten jeweils ganz oder teilweise, je nach dem, ob ein ganzes oder teilweises Obsiegen vorliegt, zu tragen.
Die Kosten der Vertretung vor dem Arbeitsgericht können gesenkt werden, wenn sich die Parteien von Verbandsvertretern – Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft – vertreten lassen, die ihren Mitgliedern keine Kosten für eine Vertretung in Rechnung stellen. Siehe im Einzelnen unter Prozessvertretung. Eventuell empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Zu beachten ist aber, dass eine Rechtsschutzversicherung immer erst dann die Kosten übernimmt, wenn der Versicherungsvertrag mindestens drei Monate bestanden hat. Die Dauer dieser sog. Wartezeit richtet sich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. In der Praxis ist von hoher Bedeutung, dass eine Rechtsschutzversicherung generell nicht eintritt, wenn die streitige Angelegenheit schon vor Vertragsbeginn bestanden hat.
Grundsätzlich sind die Parteien eines Rechtsstreits gehalten, die Kosten möglichst gering zu halten und deshalb möglichst am Gerichtsort ansässige Anwälte zu beauftragen, um z.B. Reisekosten zu vermeiden. Wird aber aufgrund der besonderen Materie, z.B. in Tarifverhandlungen oder für Streitigkeiten mit Versorgungswerken, ein auswärtiger Rechtsanwalt engagiert, der über besonders spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, sind die entstehenden Aufwendungen und Mehrkosten ausnahmsweise zu übernehmen (LAG Hessen, 16.12.2010 - 13 Ta 395/10).
4. Prozessuales
Schließen die Parteien vor Gericht einen Vergleich und wird das Verfahren dadurch beendet, werden in der Regel keine Gerichtsgebühren erhoben. Von der Befreiung nicht mit umfasst sind die gerichtlichen Auslagen wie Postgebühren, Auslagen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.
Praxistipp:
Sollten Zeugen oder Sachverständige schon gehört worden sein, ist die Kostenfolge daher bei Abschluss eines Vergleichs, gerade wenn es um Zahlung eines bestimmten Betrages geht, zu bedenken. Es empfiehlt sich, eine Regelung über die Kostentragung mit in den Vergleich aufzunehmen.
Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, werden gem. § 98 ZPO die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h., die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei, § 12 Abs. 5 ArbGG. Dies gilt auch für Auslagen des Gerichtes wie Zustellungskosten, Zeugenentschädigungen und Kosten für Sachverständige.
Siehe auch