Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung
Information
Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich - ähnlich wie beim Arrest - um ein Rechtsmittel des Gläubigers, seine Ansprüche gegen den Schuldner im Eilverfahren zu sichern, sofern dies durch die Durchführung des Hauptverfahrens erschwert würde oder andere bedeutende Nachteile zu befürchten sind, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden muss (§§ 935, 940 ZPO).
In arbeitsrechtlichen Sachen ist eine einstweilige Verfügung z.B. ein Mittel, um zu erwirken:
Herausgabe von Arbeitspapieren oder -geräten
Einhaltung eines Wettbewerbsverbot
Unterlassung rechtswidriger Arbeitskämpfe
Entbindung von der Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Unterlassung unzulässiger Ausübungen des Betriebsratsamtes
Durchsetzung von Unterrichtungsrechten des Betriebsrats
Abwehr von personellen oder organisatorischen Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrats, usw.
Zudem können Arbeitnehmer in eng begrenzten Ausnahmefällen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, rechtswidrige Dienstanweisungen nicht befolgen zu müssen oder unzulässige Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht abwehren. Zwar wird es überwiegend für zumutbar gehalten, dass Mitarbeiter die Anweisungen Ihres Arbeitgebers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache folgen, bei einem tiefgreifenden Eingriff in die Rechte des Mitarbeiters oder bei einer massiven Beeinträchtigung der privaten Lebensführung kann jedoch eine Eilentscheidung erforderlich sein. Dazu zählen z.B. plötzliche und rechtsgrundlose "Strafversetzungen" ins Ausland während der Elternzeit (Hessisches LAG, 15.02.2011 – 13 SaGa 1934/10).
Da mit einer einstweiligen Verfügung erheblich in die Rechte des Schuldners eingegriffen wird, muss für den Gläubiger ein Grund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO (s.o.) vorliegen. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Schuldners.
Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist bei dem Gericht zu stellen, das auch in der Hauptsache zuständig ist, bei arbeitsrechtlichen Sachen also in der Regel beim zuständigen Arbeitsgericht.
Er muss enthalten:
Genaue Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner
Den Antrag auf einstweilige Verfügung selbst
Den Anspruch (z.B. Unterlassung einer bestimmten Handlung)
Den Grund (z.B. schwere Störung des Betriebsfriedens)
Glaubhaftmachung des Sachverhalts
Handelt es sich bei dem Anspruchsteller um einen Arbeitnehmer, der seinen Beschäftigung Anspruch geltend machen möchte, beispielsweise nach einer Freistellung durch den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, muss kein besonderes Interesse an der Ausübung der Beschäftigung dargelegt werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass sein Interesse überwiegt, den Mitarbeitern nicht weiter zu beschäftigen, (LAG Niedersachsen, 08.10.2018 – 12 Ta 279/18). Mit dieser Entscheidung haben es Arbeitnehmer erheblich leichter, ihrem Beschäftigungsanspruch durchzusetzen. Will der Arbeitgeber nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters verhindern, wird er eine weiter Kündigung aussprechen müssen.
Üblicherweise entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, dies muss jedoch nicht so sein. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Gläubiger Beschwerde einlegen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung innerhalb eines Monats dem Schuldner durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Gegen eine ausgesprochene einstweilige Verfügung kann der Schuldner Widerspruch einlegen; darauf wird nach mündlicher Verhandlung durch das Gericht endgültig entschieden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht besteht.
Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung kommt auf Antrag vor allem dann in Betracht, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Frist zugestellt wird oder wenn der Gläubiger in der Hauptsache nicht in der vom Gericht gesetzten Frist Klage erhebt.
Siehe auch