Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsgeheimnis
Betriebsgeheimnis
Information
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im arbeitsrechtlichen Sinn ist eine Tatsache aus dem Geschäftsbetrieb, die
nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig ist,
an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers besteht und
die nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden soll.
Betriebsgeheimnisse können also sein:
alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind
Konstruktionspläne
Rezepturen
technisches Know-how
Kunden- und Preislisten
Bilanzen
Personalangelegenheiten
persönliche Umstände und Verhaltensweisen des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer ist - als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag - zur Verschwiegenheit in Bezug auf solche Tatsachen, die Betriebsgeheimnisse sind, gegenüber Dritten verpflichtet. Er hat auch darauf zu achten, dass solche Informationen Dritten nicht durch Fahrlässigkeit bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht immer mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls nicht im Fall von Betriebsgeheimnissen.
Praxistipp:
Eine Schweigepflicht für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses sollte vor allem mit Trägern von Betriebsgeheimnissen im Arbeitsvertrag oder auf andere Weise schriftlich vereinbart werden.
Von einer besonderen Verschwiegenheitspflicht kann man ausgehen, wenn
ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hat, dass sich insbesondere auch in der Höhe der Vergütung ausdrückte,
Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Wahrung von bestimmten Betriebsgeheimnissen ausdrücklich vereinbart haben.
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können eine Kündigung, in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung begründen. Der Arbeitnehmer wird gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Soll über den o.g. Schutz von Betriebsgeheimnissen hinaus die Verwertung von Kenntnissen, die der Arbeitnehmer sich redlich während des Arbeitsverhältnisses erworben hat, eingeschränkt werden, so ist ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut worden sind, während des Arbeitsverhältnisses kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgt (§ 17 UWG):
zum Zweck des Wettbewerbs,
aus Eigennutz,
zugunsten Dritter,
in der Absicht, dem Arbeitgeber zu schaden.
Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Betriebsgeheimnisse (§ 203 StGB) unterliegen bestimmte Berufsgruppen:
Ärzte, Apotheker, Angehörige eines anerkannten Heilberufs
Psychologen
Rechtsanwälte, Notare
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter
Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberater
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildende und
Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle sowie
Amtsträger im öffentlichen Dienst.
Arbeitgeber in diesen Bereichen sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die besondere Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Es ist zweckmäßig, sich die Unterrichtung vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen und dieses Protokoll zu den Personalakten zu nehmen.
Während Betriebsgeheimnisse individuell nach den betrieblichen Bedürfnissen festgelegt werden können, bezieht sich die zum 25.05.208 eingeführte DSGVO vor allem auf den Umgang mit persönlichen Daten. Deshalb ändert sich im Umgang mit beispielsweise Fertigungsmethoden, betrieblichen Patenten oder Umsatzzahlen durch die Einführung der neuen Datenschutzrichtlinien nichts.