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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anwartschaftsversicherung
Anwartschaftsversicherung
Normen
Kurzinfo
Ruht während eines beruflich bedingten Auslandaufenthalts der Leistungsanspruch, besteht für freiwillige Mitglieder die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung mit verminderten Beiträgen.
Information
Die Krankenkasse konnte bis zum 31.03.2007 durch ihre Satzung für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen auf mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße festlegen, solange für sie und ihre kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts ruht. Seit dem 01.04.2007 ist diese Regelung nicht mehr in das Ermessen der Krankenkasse gestellt - sie gilt nunmehr verpflichtend. Die Regelung findet im Übrigen auch dann Anwendung, wenn das Mitglied einen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer leistet und deshalb der Leistungsanspruch ruht. Die Anwartschaftsversicherung kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn der Anspruch auf Leistungen aus anderen Gründen für länger als drei Kalendermonate ruht (vgl. hierzu § 16 Abs. 1 SGB V).
Im Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.395,00 EUR; daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2023 eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. 339,50 EUR. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2023 unverändert 14,6 %. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz, seit dem 01.01.2019 unverändert 3,05 % (bzw. 3,4 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose). Daraus resultieren für die Zeit seit dem 01.01.2023 folgende Beiträge:
bundeseinheitlich | |
---|---|
Für die Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) | 49,57 EUR |
Für die Pflegeversicherung (ohne Zuschlag) | 10,35 EUR |
Gesamtbetrag | 59,92 EUR |
Hinweis:
Wichtig:
Seit dem 01.01.2015 werden Zusatzbeiträge nicht mehr pauschal erhoben. Seitdem setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest und es gelten unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Die o.g. Beträge erhöhen sich also ggf. um den jeweils geltenden Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse.
Im Übrigen wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) der zusätzliche Beitrag kinderloser Mitglieder angehoben. Er beträgt seit 01.01.2022 0,35 %. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt für diese Personen (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) somit 3,4 %. Für alle anderen Mitglieder beträgt der Beitragssatz unverändert 3,05 %.
Aktuelle Rechtsentwicklung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 07.04.2022 die bestehende Regelung zur Berücksichtigung von Kindern als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt.
Hintergrund ist der Umstand, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. In der Konsequenz werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist jedoch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen.
Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen - dies gilt auch unverändert für die Anwartschaftsversicherung. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (14,6 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
Im Übrigen können auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die in einen EWR- oder Abkommensstaat entsandt werden, in die Anwartschaftsversicherung einbezogen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Krankenversicherungsschutz des entsandten Arbeitnehmers und seiner ihn begleitenden Familienangehörigen sowohl während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts als auch für die Dauer vorübergehender Inlandsaufenthalte in vollem Umfang vom Arbeitgeber über einen privaten Krankenversicherungsvertrag gewährleistet ist und damit weder Ansprüche nach § 17 SGB V noch nach EWR- oder Abkommensrecht realisiert werden.
Im Übrigen bestehen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt keine Bedenken, die entsprechende Beitragsermäßigung nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch auf die Pflegeversicherung zu erstrecken.
Siehe auch