Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Widerspruch
Widerspruch
Normen
Kurzinfo
Ist der Versicherte mit der Entscheidung eines Sozialleistungsträgers (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) nicht einverstanden, so kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 36 SGB X) enthält, innerhalb eines Jahres, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde, nach §§ 84 Abs. 2 i.V.m. 66 SGG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständige Behörde einzulegen. Die Entscheidung ergeht dann gem. § 85 SGG entweder als Widerspruchsbescheid oder als Abhilfebescheid. Das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und beginnt mit Erhebung des Widerspruchs, vgl. § 18 SGB X, § 83 SGG. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt geändert, so wird gem. § 86 SGG auch dieser Gegenstand des Vorverfahrens. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Dieses sog. Vorverfahren gibt es in allen Zweigen der Sozialversicherung. Während in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für den Versicherten das Widerspruchsverfahren stets vorgesehen ist, kann z.B. in der Rentenversicherung gegen einen Bescheid in bestimmten Fällen auch ohne dieses Vorverfahren direkt Klage erhoben werden.
Will die Verwaltung dem Widerspruch des Versicherten nicht stattgeben, entscheidet hierüber der Widerspruchsausschuss. Dieser ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt und wird durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers beraten. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich. Für das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) erhebt der Sozialversicherungsträger keine Gebühren, insoweit besteht also Kostenfreiheit für den Versicherten.
Widerspruch und Anfechtungsklagen haben nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit es sich nicht um Verfahren nach § 44 SGB X handelt. Die Aufzählung der Fälle, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage im SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, ist in § 39 SGB II abschließend geregelt. Betroffen sind alle belastenden vollziehbaren Verwaltungsakte, auch solche mit Drittwirkung, sowie Folgebescheide, die in direkter oder analoger Anwendung der §§ 86, 96 Abs. 1 SGG in das Rechtsbehelfsverfahren einbezogen werden. Sie tritt mit Einlegung des Widerspruchs bzw. Erhebung der Klage beim Sozialgericht ein und wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Dies gilt auch, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anordnet oder wiederherstellt (§ 86b Abs. 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides oder bei Klageerhebung mit der Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache.
§ 86a Abs. 2 und 4 SGG regeln, in welchen Fällen die aufschiebende Wirkung entfällt. Hauptanwendungsfall ist § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, dieser wird in § 39 SGB II konkretisiert.