Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Verzinsung
Verzinsung
Normen
Kurzinfo
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Über einen etwaigen Zinsanspruch entscheidet der Leistungsträger von Amts wegen (BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 SGB I). Die Ansprüche werden grundsätzlich mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I).
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R). Ein Leistungsantrag ist vollständig, wenn der Antragsteller den Sachverhalt umfassend dargelegt hat und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, also z.B. ein Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Die Frist beginnt auch, wenn der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht (analog § 16 SGB I).
Wurde ein (vollständiger) Antrag nicht gestellt, beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Euro-Beträge; dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Beispiel:
Leistungsantrag: | 15.01. |
Zahlung des Leistungsträgers: | 15.12. |
Zinszeitraum: | 01.08. bis 30.11. |