Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen
Normen
Kurzinfo
Alle behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zählen zu den schwerbehinderten Menschen - unabhängig von Art und Ursache ihrer Behinderung. Den Grad der Behinderung stellt in der Regel das Versorgungsamt auf Antrag fest. Schwerbehinderte Menschen sind am Arbeitsplatz besonders geschützt, so z.B. hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber. Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Tagen (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche, § 208 Abs. 1 SGB IX). Die zusätzlichen Urlaubstage sind dem gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzuzurechnen. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger für schwerbehinderte Menschen sind beim jeweiligen Stichwort im Einzelnen erläutert.
Information
Um schwerbehinderten Menschen einen angemessenen Platz im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern, können die Hauptfürsorgestellen gezielte Leistungen übernehmen, so z.B. Geldleistungen an Arbeitgeber, um durch Umrüstung von Maschinen und Geräten einen Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten. Die Finanzierung erfolgt aus der Ausgleichsabgabe.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe ermittelt sich nach § 160 Abs. 2 SGB IX und wird an das zuständige Integrationsamt gezahlt.
Sie erhöht sich gem. § 160 Abs. 3 SGB IX zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat.
Schwerbehinderte Menschen, die besonders stark beeinträchtigt sind, können zum Ausgleich der ihnen durch die Behinderung entstehenden Nachteile bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen, so z.B. Steuererleichterungen, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Parkerleichterungen sowie die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest und versieht den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 30, kann eine Gleichstellung zu den schwerbehinderten Menschen erfolgen (mit Ausnahme des Zusatzurlaubs), wenn ohne diese Gleichstellung kein Arbeitsplatz zu erhalten ist oder der augenblickliche Arbeitsplatz nicht behalten werden kann. Hierüber entscheidet die Agentur für Arbeit.
Siehe auch
Behinderte MenschenPflegegeld