Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rehabilitation
Rehabilitation
Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
§§ 9 - 32 SGB VI
SGB IX
Kurzinfo
Das Wort Rehabilitation stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Wiederherstellung. Die Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, mit denen die Folgen einer Krankheit, eines Unfalls oder einer angeborenen oder drohenden Behinderung möglichst beseitigt, vorgebeugt, abgewendet oder zumindest ausgeglichen werden. Zum Oberbegriff gehören vor allem die medizinische Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen.
Der konkrete Leistungsanspruch ergibt sich aus den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Vorschriften. So haben etwa Versicherte der Krankenversicherung i.R.d. Krankenbehandlung Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Information
Träger der medizinischen Rehabilitation sind u.a. die Krankenkassen. Die beim jeweiligen Stichwort im Einzelnen erläuterten Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Versicherten trotz Behinderung oder drohender Behinderung in die Lage zu versetzen, möglichst vollwertig und selbstständig einen Beruf oder Erwerb auszuüben, am Gemeinschaftsleben teilnehmen und privaten Neigungen nachgehen zu können.
Rehabilitation heißt u.a.:
- Nach einer schweren Akuterkrankung oder bei einer chronischen Erkrankung wird die Leistungsfähigkeit in Alltag und Beruf wiederhergestellt oder wesentlich verbessert.
- Verlorene Fähigkeiten im Hinblick auf die Teilnahme in Beruf und Gesellschaft werden wieder erlernt.
- Verlorene Fähigkeiten werden durch Verstärkung bestehender oder Erlernen neuer Fähigkeiten ersetzt.
Nähere Erläuterungen zu Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Zuzahlungen bei Rehabilitationsmaßnahmen im ambulanten und stationären Bereich finden sich unter dem Stichwort Zuzahlungen.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitationsrecht
Einen Überblick über das Rehabilitationsrecht nach dem SGB IX erhalten Sie im Stichwort SGB IX - Rehabilitationsrecht.
In folgenden Sozialleistungsbereichen werden Entgeltersatzleistungen bei medizinischer Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht:
Bereich | medizinische Reha | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
---|---|---|
Krankenversicherung | Krankengeld | |
Unfallversicherung | Verletztengeld | Übergangsgeld |
Rentenversicherung | Übergangsgeld | Übergangsgeld |
Arbeitsförderung | Übergangsgeld | |
Soziales Entschädigungsrecht | Versorgungskrankengeld | |
Kriegsopferfürsorge | Übergangsgeld |