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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Klage - vorläufiger Rechtsschutz
Klage - vorläufiger Rechtsschutz
Kurzinfo
Wird gegen einen belastenden Verwaltungsakt (VA) Widerspruch oder Klage erhoben, stellt sich die Frage nach dem vorläufigen Rechtsschutz. Die Kernbestimmungen des vorläufigen Rechtsschutzes bilden die §§ 86a und 86b SGG.
Information
Nach § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
§ 86a Abs. 2 SGG zählt abschließend Fallgestaltungen auf, in denen generell kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung entfällt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Entscheidung über Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Von § 86a Abs. 2 Nr. 1 sollen damit beispielsweise die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV (LSG Bayern, 07.10.2011 - L 5 R 613/11 B ER), Haftungsbescheide (§ 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV) mit denen Beiträge zur Unfallversicherung eingefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - L 3 U 137/11 B ER), Aufrechnung nach § 51 SGB I bzw. Verrechnung nach § 52 SGB I (vgl. LSG Schleswig-Holstein, 14.02.2011 - L 5 R 17/11 B ER), Beitragsforderungen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (LSG NRW, 22.04.2009 - L 8 B 2/09 LW ER), Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. LSG Sachsen, 06.02.2009 - L 1 B 383/07 KR-ER), Prüfungs- und Beitragsnachforderungsbescheide nach § 28p SGB IV (LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - L 1 B 1030/05 KR ER), Beitragsnachforderungen (LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 16 B 30/06 KR ER), sowie die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht (LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08 ER-B) erfasst sein.
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung ferner in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen; in Angelegenheiten der Sozialversicherung erst mit der Anfechtungsklage.
Gemäß § 86a Abs. 4 SGG gibt es auch mit der Neuregelung keine Vollzugshemmung in den Fällen, in denen eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geändert, aufgehoben oder nicht verlängert wurde.
§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ermöglicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde für die Fälle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist.
§ 86a Abs. 3 SGG regelt die behördliche Befugnis, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, indem der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung war die behördliche Aussetzung der Vollziehung auf die Widerspruchsstelle und auf Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge oder der Bundesagentur für Arbeit gegen einen VA der eine laufende Leistung entzog, beschränkt. Bei der Entscheidung über Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben wird das Ermessen der entscheidenden Behörde eingeschränkt. Die Aussetzung der Vollziehung soll dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten wäre, § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG.
§ 86b SGG regelt den vorläufigen Rechtsschutz durch die Sozialgerichte. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Entfaltet dagegen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, so kann das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hat die Behörde gem. § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ausgesetzt, so kann das Gericht diese Entscheidung rückgängig machen, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der VA schon vollzogen worden ist. Die Entscheidung des Gerichts kann Auflagen vorsehen und befristet werden.
Liegen die o.g. Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, d.h. vorläufiger Rechtsschutz kann nicht gewährt werden, dann kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, § 86b Abs. 2 SGG. Die materiellen Voraussetzungen entsprechen der Systematik des § 123 VwGO. Die Sicherungsanordnung regelt Satz 1, die Regelungsanordnung zur Durchsetzung von Verpflichtungs-, allgemeinen Leistungs- und Feststellungsbegehren wird in Satz 2 festgelegt. Die Regelungen in der ZPO für den Arrest und die einstweilige Verfügung können von dem Sozialgericht entsprechend angewandt werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG. Die Anträge für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz und einstweiliger Anordnung sind schon vor Klageerhebung zulässig, § 86b Abs. 3 SGG, und werden vom Gericht durch Beschluss entschieden (Abs. 4).
Siehe auch