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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Auslandsaufenthalt - Urlaub
Auslandsaufenthalt - Urlaub
Kurzinfo
In Deutschland können sich Versicherte überall problemlos mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte bei einem Vertragspartner behandeln lassen. Bei einer Urlaubsreise sieht dies allerdings schon anders aus, weil die deutsche Gesundheitskarte im Ausland im Regelfall nicht gilt.
Allerdings sind im EG-Recht sowie in einigen bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit Regelungen vorgesehen, die eine Behandlung des in Deutschland gesetzlich Versicherten auch bei einem Aufenthalt im Ausland ermöglichen. Während Versicherte für die Behandlung in den meisten der unten aufgeführten Abkommensstaaten einen Anspruchsvordruck ("Urlaubskrankenschein") von ihrer Krankenkasse benötigen, den sie im Urlaubsland vor der Behandlung bei der dortigen Krankenkasse in eine regional gültige Anspruchsbescheinigung eintauschen müssen, kann in allen EU-/Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich der Leistungserbringer unmittelbar mit der "Europäischen Krankenversicherungskarte" (European Health Insurance Card - EHIC) in Anspruch genommen werden.(1),(2) Daneben bestehen in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz auch Kostenerstattungsansprüche nach innerstaatlich deutschem Recht. Die o.g. Ansprüche bestehen in vielen Fällen auch dann, wenn der Versicherte dauerhaft in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt und sich vorübergehend in einem Abkommensstaat aufhält oder umgekehrt.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Überblick
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, z.B. während des Urlaubs, besteht aufgrund der EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit bzw. durch zwischen- oder überstaatliche Sozialversicherungsabkommen ein Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern (Ausnahme: Marokko, dort nur Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit):
Belgien | Broschüre |
Bosnien-Herzegowina | Broschüre |
Bulgarien | Broschüre |
Dänemark | Broschüre |
Estland | Broschüre |
Finnland | Broschüre |
Frankreich | Broschüre |
Griechenland | Broschüre |
Irland | Broschüre |
Island | Broschüre |
Italien | Broschüre |
Kroatien | Broschüre |
Lettland | Broschüre |
Liechtenstein | Broschüre |
Litauen | Broschüre |
Luxemburg | Broschüre |
Malta | Broschüre |
Marokko | Broschüre |
Montenegro | Broschüre |
Niederlande | Broschüre |
Nordmazedonien Bis Februar 2019: Mazedonien(5) | Broschüre |
Norwegen | Broschüre |
Österreich | Broschüre |
Polen | Broschüre |
Portugal | Broschüre |
Rumänien | Broschüre |
Schweden | Broschüre |
Schweiz | Broschüre |
Serbien (6) | Broschüre |
Slowakei | Broschüre |
Slowenien | Broschüre |
Spanien | Broschüre |
Tschechien | Broschüre |
Türkei | Broschüre |
Tunesien | Broschüre |
Ungarn | Broschüre |
Vereinigtes Königreich(7) | Broschüre |
Zypern | Broschüre |
Während die EHIC i.d.R. für einen relativ langen Zeitraum ausgestellt wird (im Regelfall für fünf Jahre, da sie sich auf der Rückseite der deutschen Krankenversicherungskarte befindet), muss der Anspruchsvordruck für die Inanspruchnahme von Leistungen in den sog. Abkommensstaaten rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt bei der zuständigen Krankenkasse angefordert werden und gilt i.d.R. nur für einen eng begrenzten Zeitraum.(11)
In allen oben genannten Staaten besteht der Versicherungsschutz allerdings nur i.R.d. dort geltenden Bestimmungen, die häufig nicht so umfassend wie die deutschen Regelungen sind. Darüber hinaus ist der Leistungsumfang durch die Aufenthaltsdauer und in den sog. Abkommensstaaten sogar auf reine Notfallleistungen beschränkt. Beachten Sie bitte die besonderen Beschränkungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei. Wir empfehlen sich hier rechtzeitig bei der Krankenkasse zu informieren. Der Anspruch besteht in jedem Fall auch nur bei Inanspruchnahme eines Vertragsleistungserbringers, nicht dagegen bei Inanspruchnahme von privaten Leistungserbringern. Nachträgliche Kostenerstattungen nach innerstaatlich deutschem Recht für in Anspruch genommene private Leistungserbringer fallen in der Regel deutlich niedriger aus als ein vor Ort gezahltes Privathonorar (vgl. Auslandsaufenthalt - Leistungen). Dort finden Sie auch aktuelle Informationen zum Leistungsumfang der EHIC im Zusammenhang mit COVID-19.
Einzelheiten zu den speziellen Besonderheiten zur Nutzung der EHIC oder der länderspezifischen Anspruchsbescheinigung (in den Abkommensstaaten) finden Sie in der obigen Broschüre für das jeweilige Land.
Versicherte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz erkranken, können ggf. auch Erstattungsansprüche für selbst beschaffte Sachleistungen nach innerstaatlich deutschem Recht gegenüber ihrer Krankenkasse geltend machen. Dies gilt nicht für Erstattungen von Rechnungen aus dem Vereinigten Königreich, die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallen. Im Einzelfall können die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche höher oder niedriger sein als die nach EG-Recht auf den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates basierenden Ansprüche.
Außerdem kann auch ein Rücktransport vom Urlaubsland nach § 60 Abs. 4 SGB V nicht von der Krankenkasse vergütet bzw. erstattet werden. Es ist deshalb immer empfehlenswert, für die Auslandsreise zusätzlich eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, unabhängig davon in welchen Staat die Reise geht. Dies gilt allerdings ganz besonders für Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, denn dort existiert aus der gesetzlichen Krankenversicherung weder ein unmittelbarer Leistungs- noch ein nachträglicher Kostenerstattungsanspruch für (selbst beschaffte) Sach- oder Geldleistungen.
Praxistipp:
Bitte beachten Sie bei privaten Reisekrankenversicherungen auch den Leistungsumfang und die max. abgedeckte zeitliche Aufenthaltsdauer im Ausland. Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenübernahme für die Behandlung von COVID-19-Fällen, insbesondere dann, wenn zu Beginn der Reise vom Auswärtigen Amt für das Reiseland bereits eine Reisewarnung bestand. Bitte informieren Sie sich vor Reisebeginn, ob und wenn ja, unter welchen Umständen ein Leistungsanspruch sowie ein Anspruch auf Rücktransport besteht.
Bitte beachten Sie auch, dass Bergrettung von den Versicherungsleistungen im Rahmen der EHIC in einigen Staaten unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist (z.B. Österreich). In diesem Fall sollten Sie darauf achten, dass der private Urlaubskrankenversicherungsvertrag entsprechende Leistungen beinhaltet oder zusätzlich eine private Auslandsunfallversicherung abschließen.
Eine Auslandsreisekrankenversicherung bietet im Übrigen auch keinen Versicherungsschutz in Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn Sie auf einem Fluss- oder Kreuzfahrtschiff, das unter deutscher Flagge fährt, vom dortigen Bordarzt behandelt werden. Da auf Schiffen in internationalen Gewässern das Flaggenstaatsprinzip gilt, gilt die Behandlung an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenden Schiffes als in Deutschland in Anspruch genommen. Da der Bordarzt kein Vertragsarzt ist, erhalten Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse im Nachhinein in der Regel keine Erstattung oder max. die deutschen Vertragssätze abzgl. einer Verwaltungskostenpauschale und Ihrer Eigenanteile (z.B. für die verordneten Arzneimittel), die für eine Behandlung beim deutschen Vertragsarzt angefallen wären. Von der Auslandsreise-Krankenversicherung erhalten Sie u.U. keine Erstattung, wenn diese nur Behandlungen im Ausland erstattet. Dabei ist es unerheblich, wo sich das Kreuzfahrt- oder Flussfahrtschiff während der Behandlung befand (z.B. Mittelmeer, Budapest, Karibik, spanischer Hafen). Solange die Behandlung an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenen Schiffes stattfand, ist sie rechtlich wie eine Behandlung in Deutschland zu werten. Beachten Sie bitte außerdem, dass auch bei Schiffen, die nicht unter deutscher Flagge fahren, die Tarife des Bordarztes in der Regel sogar deutlich über den in Deutschland geltenden Privattarifen liegen. Dadurch können schnell mehrere hundert Euro an Kosten selbst für kleine Behandlungen anfallen. Diese werden, wenn die Erstattung des privaten Reisekrankenversicherers auf max. das 2,3-Fache der Gebührenordnungssätze in Deutschland begrenzt ist, auch von dort nur teilweise erstattet. Wir raten daher – außer in dringenden Notfällen und nur auf die reine Notfallleistung begrenzt – von der Inanspruchnahme eines Bordarztes ab. Zumindest sollten Sie sich jedoch vor der Inanspruchnahme eines Bordarztes über die anfallenden Kosten und die max. Erstattungshöhe des privaten Reisekrankenversicherers genau informieren.
Einige private Krankenversicherungsunternehmen bieten auch Policen für Personen an, die bereits zu Beginn der Reise an Gesundheitsstörungen leiden (chronisch Kranke), wenn aus ärztlicher Sicht keinerlei Bedenken gegen eine Auslandsreise bestehen.
Können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wegen bestehender Vorerkrankungen (z.B. Dialysepatienten) oder ihres Lebensalters keinen privaten Reisekrankenversicherungsvertrag abschließen, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit bis zu den in Deutschland maßgebenden Gebührensätzen für Kassenpatienten zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat und es sich um einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt. Das heißt, innerhalb der EU und des EWR's besteht dieser Anspruch nicht. Der Anspruch ist - mit Ausnahme von Auslandsaufenthalten, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind - auf längstens sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
Weitere Informationen zu einzelnen Staaten finden Sie auch in den o.g. Broschüren.
2. Urlaubsdialyse
Wenn Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse bei einem Auslandsurlaub eine Dialyse benötigen, ist das folgende Verfahren zu beachten. Es stellt sicher, dass deutsche Versicherte in einer Vertragseinrichtung behandelt werden und die dortigen Vertragssätze i.R.d. Sachleistungsaushilfe unmittelbar abgerechnet werden können.
Es ist im Vorfeld mit einer Dialyseeinrichtung am oder in der Nähe des Urlaubsortes zu klären,
- ob es sich um eine Vertragseinrichtung des örtlichen Sozialversicherungsträgers handelt (Informationen darüber, welche Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, sind u.a. über die zuständige Verbindungsstelle der Krankenversicherung im Urlaubsland oder über die Nationale Kontaktstelle (für Deutschland: www.eu-patienten.de) zu erhalten),
- dass der Anspruchsnachweis der deutschen Krankenkasse
- im EU-/EWR-Bereich, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung
- in einem Abkommensstaat der Vordruck mit der Bezeichnung "12" oder "112" (z.B. für Tunesien der Vordruck TN/A 12)
- ob die Dialyseeinrichtung zu den gewünschten Terminen einen Dialyseplatz für die jeweils benötigte Dialyseform zur Verfügung stellen kann.
Sollte keine Vertragseinrichtung zur Verfügung stehen, sind vor der Abreise mit der deutschen Krankenkasse die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für die Übernahme von Kosten in einer außervertraglichen Einrichtung im Ausland zu klären (§ 13 Abs. 4 - 6 SGB V bzw. § 18 SGB V). Nähere Einzelheiten hierzu enthält die Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom 19.11.2003 i.d.F. vom 18.03.2008 (GKV-ModernisierungsG 4. UmsetzungsEmpf). Weitere Informationen hierzu erteilt auch die Nationale Kontaktstelle unter www.eu-patienten.de oder telefonisch unter 0228/9530800.
3. Wohnort im Ausland
3.1 In Deutschland Versicherte, die in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen und sich vorübergehend in einem Abkommensstaat aufhalten
Wohnt der in Deutschland Versicherte in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz und hält er sich vorübergehend in einem Abkommensstaat auf, erhält er auch für die dort ggf. sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) von seiner deutschen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung, sofern er sich auf das durch den EG-Vertrag eingeräumte Freizügigkeitsrecht berufen kann. Dies ist für alle Staatsangehörigen - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - der Fall, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.
Damit sie im Abkommensstaat den Leistungsanspruch realisieren können, müssen sie jedoch auch die vom Abkommen erfasste Staatsangehörigkeit besitzen. Einschränkungen sehen dabei nur die Abkommen mit der Türkei (nur EU-/EWR-Staatsangehörige, Türken und solche Staatsangehörige, mit denen die jeweilige Vertragspartei ein Abkommen geschlossen hat) sowie das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherheit (nur EU-/EWR-Staatsangehörige, Schweizer und Tunesier) vor.
Außerdem ist es erforderlich, dass das Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat auch eine Leistungsaushilfe bei Krankheit vorsieht. Dies ist derzeit nur bei den Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei der Fall.
Beispiel:
Sachverhalt:
Walter Will (deutscher Staatsangehöriger) und seine Lebensgefährtin Shary Sakhoi (chinesische Staatsangehörige) erhalten nur deutsche Rente und sind als Rentner jeweils bei ihrer deutschen Krankenkasse pflichtversichert. Sie wohnen in Spanien. Vom 01.03. bis zum 31.05. dieses Jahres möchten beide Urlaub in Tunesien machen.
Beurteilung:
Während Herr Will sowohl über einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat verfügt als auch vom deutsch-tunesischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst wird, wird seine Lebensgefährtin als chinesische Staatsangehörige nicht vom deutsch-tunesischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst. Die deutsche Krankenkasse kann daher nur für Herrn Will eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Notfallleistungen während des vorübergehenden Aufenthalts in Tunesien ausstellen.
3.2 In Deutschland Versicherte, die in einem Abkommensstaat wohnen und sich vorübergehend in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten
In diesen Fällen kann für EU-Staatsangehörige - soweit sie auch vom persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst werden - generell ein Anspruchsnachweis für die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendige Sachleistungen ausgestellt werden, da für sie der EG-Vertrag und die EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Dies gilt auch für ihre mitversicherten Familienangehörigen, und zwar dort unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.
Selbst versicherte Drittstaatsangehörige und deren mitversicherte Familienangehörige haben diesen Anspruch jedoch nicht. Sie können sich auch nicht auf die EU-Verordnung Nr. 1231/10 (Drittstaatenverordnung) berufen, da sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben (vgl. Art. 1 EU-Verordnung Nr. 1231/2010).
Beispiel:
Sachverhalt:
Tobias Tabs (deutscher Staatsangehöriger und Rentner) wohnt mit seiner türkischen familienversicherten Ehefrau Ayse in der Türkei. Beide sind bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Herr und Frau Tabs möchten im Winter 2020 Urlaub in Norwegen machen.
Beurteilung:
Herr Tabs wird als deutscher Staatsangehöriger vom deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst. Da auf ihn auch der EG-Vertrag und die EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sind, stellt ihm seine Krankenkasse für den vorübergehenden Aufenthalt in Norwegen eine provisorische Ersatzbescheinigung aus. Dies gilt ebenfalls für seine Ehefrau. Da sie als familienversicherte Ehegattin den Anspruch aus seiner Versicherung ableitet, ist ihre Staatsangehörigkeit für den Anspruch unbedeutend.
Wäre Frau Tabs allerdings z.B. aufgrund eines eigenen deutschen Rentenbezuges bei Wohnsitz in der Türkei in Deutschland gesetzlich versichert, könnte sie sich als Drittstaatsangehörige nicht auf Art. 1 der EU-Verordnung Nr. 1231/2010 berufen, da sie keinen rechtmäßigen Wohnsitz innerhalb der EU, sondern in der Türkei hätte. In diesem Falle dürfte die deutsche Krankenkasse keine provisorische Ersatzbescheinigung für die Leistungsinanspruchnahme während des vorübergehenden Aufenthalts in Norwegen ausstellen.
Siehe auch
Anmerkung 1:
Die EG-Verordnungen gelten auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige und Schweizer) haben.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen in der Broschüre "Arbeiten im Vereinigten Königreich" sowie im Fachbeitrag Brexit. Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 2:
In Deutschland Versicherte können sich seit 01.10.2008 in Mazedonien (seit Februar 2019: Nordmazedonien) und seit 01.01.2013 in Montenegro unmittelbar mit ihrer EHIC an den Leistungserbringer wenden (wie in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz). Allerdings ist der Leistungsumfang in Nordmazedonien und Montenegro bis auf Weiteres auf die sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) beschränkt.
Anmerkung 3:
Die EG-Verordnungen gelten auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige und Schweizer) haben.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen im Fachbeitrag Brexit. Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 4:
In Deutschland Versicherte können sich seit 01.10.2008 in Mazedonien (seit Februar 2019: Nordmazedonien) und seit 01.01.2013 in Montenegro unmittelbar mit ihrer EHIC an den Leistungserbringer wenden (wie in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz). Allerdings ist der Leistungsumfang in Nordmazedonien und Montenegro bis auf Weiteres auf die sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) beschränkt.
Anmerkung 5:
In Deutschland Versicherte können sich seit 01.10.2008 in Mazedonien (seit Februar 2019 Nordmazedonien) und seit 01.01.2013 in Montenegro unmittelbar mit ihrer EHIC an den Leistungserbringer wenden (wie in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz). Allerdings ist der Leistungsumfang in Nordmazedonien und Montenegro bis auf Weiteres weiterhin auf die sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) beschränkt.
Anmerkung 6:
In Deutschland Versicherte können seit 01.01.2012 in Serbien mit ihrer EHIC sofort notwendige Sachleistungen erhalten. Sie zeigen hierzu ihre EHIC beim regionalen serbischen Träger der Krankenversicherung vor und erhalten daraufhin von diesem eine Anspruchsbescheinigung zur Inanspruchnahme von Notfallleistungen bei einem dortigen Vertragsleistungserbringer. Eine direkte Inanspruchnahme des serbischen Vertragsleistungserbringers mit der EHIC ist hier nicht möglich.
Anmerkung 7:
Für das Vereinigte Königreich und Nordirland galten bis zum 31.12.2020 weiterhin die Regelungen der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Für bestimmte Sachverhalte können aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Austrittsabkommens auch über den 31.12.2020 hinaus, diese Regelungen fortgelten. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen im Fachbeitrag "Brexit".
Auf Neusachverhalte seit dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Anmerkung 8:
In Deutschland Versicherte können sich seit dem 01.10.2008 in Mazedonien (seit Februar 2019: Nordmazedonien) und seit dem 01.01.2013 in Montenegro unmittelbar mit ihrer EHIC an den Leistungserbringer wenden (wie in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz). Allerdings ist der Leistungsumfang in Nordmazedonien bis auf Weiteres weiterhin auf die sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) beschränkt
Anmerkung 9:
In Deutschland Versicherte können seit dem 01.01.2012 in Serbien mit ihrer EHIC sofort notwendige Sachleistungen erhalten. Sie zeigen hierzu ihre EHIC beim regionalen serbischen Träger der Krankenversicherung vor und erhalten daraufhin von diesem eine Anspruchsbescheinigung zur Inanspruchnahme von Notfallleistungen bei einem dortigen Vertragsleistungserbringer. Eine direkte Inanspruchnahme des serbischen Vertragsleistungserbringers mit der EHIC ist hier nicht möglich.
Anmerkung 10:
Für das Vereinigte Königreich und Nordirland galten bis zum 31.12.2020 weiterhin die Regelungen der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Für bestimmte Sachverhalte können aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Austrittsabkommens auch über den 31.12.2020 hinaus, diese Regelungen fortgelten. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen im Fachbeitrag "Brexit".
Auf Neusachverhalte seit dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden.
Anmerkung 11:
In Deutschland Versicherte können sich seit 01.10.2008 in Mazedonien (seit Februar 2019: Nordmazedonien) und seit 01.01.2013 in Montenegro unmittelbar mit seiner EHIC an den Leistungserbringer wenden (wie in den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz). Allerdings ist der Leistungsumfang in Nordmazedonien und Montenegro bis auf Weiteres weiterhin auf die sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallleistungen) beschränkt.