Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abtretung
Abtretung
Normen
Kurzinfo
Ansprüche auf Geldleistungen gegenüber einem Sozialleistungsträger können unter bestimmten Umständen übertragen und verpfändet werden. Bei dieser Form der Abtretung von Ansprüchen gegenüber einem Sozialleistungsträger ist der Sozialleistungsträger zwar nicht unmittelbar beteiligt; er hat jedoch den Übergang des Leistungsanspruchs auf einen Gläubiger zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abtretung wirksam erfolgt ist.
Information
Ansprüche auf Geldleistungen können zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen
- auf Rückzahlung von Darlehen und
- auf Erstattung von Aufwendungen
übertragen werden, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind.
Darüber hinaus können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Ein wohlverstandenes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine Rentennachzahlung abgetreten wird, um ein Darlehen zurückzuführen, das zur Finanzierung einer Nachzahlung von Beiträgen notwendig war.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können darüber hinaus übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.