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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Geburtsbeihilfe
Geburtsbeihilfe
Normen
§ 3 Nr. 15 EStG a.F.
R 3.11 LStR
Kurzinfo
Beihilfen des Arbeitgebers anlässlich der Geburt eines Kindes sind zumeist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart.
Seit 01.01.2006 sind derartige Beihilfen des Arbeitsgebers uneingeschränkt steuerpflichtig und somit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Die bestehende Beitragspflicht in der Sozialversicherung setzt im Übrigen die tatsächliche Zahlung dieser Sonderzahlung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) voraus. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch (z.B. weil die Geburtsbeihilfe tarifvertraglich vereinbart ist) allein reicht - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - für die Beitragspflicht nicht aus; es gilt insoweit also das Zuflussprinzip (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV).
Im Übrigen ist die Geburtsbeihilfe - ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung handelt - bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft) nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch § 37b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden und die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000,00 EUR nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Geburtsbeihilfe also auch pauschal versteuern. Auswirkungen auf die Sozialversicherung hatte diese Form der Pauschalbesteuerung bis zum 31.12.2008 allerdings nicht; die Zuwendung war stets beitragspflichtig. Seit dem 01.01.2009 gilt jedoch, dass auch die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Zuwendungen nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn diese Zuwendungen von einem Dritten erbracht werden, der nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Für Geburtsbeihilfen dürfte dies allerdings regelmäßig keine Praxisrelevanz haben.