Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Firmenwagen
Firmenwagen
Normen
Kurzinfo
Der private Gebrauch eines Firmenwagens ist grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Besonderheiten sind bei beschäftigten Familienangehörigen zu berücksichtigen.
Information
Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zum privaten Gebrauch unentgeltlich überlassen, so sind die für private Fahrten ersparten Kosten steuer- und beitragspflichtig. Die im Steuerrecht angewandten Bewertungsgrundsätze und Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind auch für die Ermittlung der Höhe der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zugrunde zu legen.
Besonderheit bei beschäftigten Familienangehörigen
In Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV.
Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter nicht und benötigt der Arbeitnehmer-Ehegatte zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug bereits privat nutzte.
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich:
Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister),
Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten) und
Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.
Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter ist nicht erforderlich.