Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Erfolgsbeteiligung
Erfolgsbeteiligung
Kurzinfo
Vereinbarte Beteiligungen der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg sind steuer- und beitragspflichtig.
Sie werden regelmäßig einmal jährlich gewährt und sind somit nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Erfolgsbeteiligungen sind deshalb bei der Beitragsberechnung als Einmalzahlung zu berücksichtigen.
Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung setzt allerdings die tatsächliche Zahlung dieser Sonderzahlung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) voraus. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch allein reicht - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - für die Beitragspflicht nicht aus; es gilt insoweit also das Zuflussprinzip.
Seit 01.01.2006 gilt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge eine veränderte Fälligkeitsregelung (Fälligkeit der Beiträge). Danach sind die Beiträge grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Bei der Ermittlung der "voraussichtlichen Beitragsschuld" kann bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt jedoch nicht ausschließlich auf die tatsächliche Auszahlung abgestellt werden. Der Arbeitgeber hat vielmehr für den laufenden Monat vorausschauend festzustellen, ob diese Einmalzahlung (hier die Erfolgsbeteiligung) mit hinreichender Sicherheit in diesem Monat gezahlt wird; ist dies der Fall, ist sie in die Beitragsabrechnung mit einzubeziehen.
Im Übrigen ist die Erfolgsbeteiligung - ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung handelt - bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft) nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden und die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000,00 EUR nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung also auch pauschal versteuern. Auswirkungen auf die Sozialversicherung hatte diese Form der Pauschalbesteuerung bis zum 31.12.2008 allerdings nicht; die Zuwendung war stets beitragspflichtig.
Seit dem 01.01.2009 gilt, dass auch die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Zuwendungen nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn diese Zuwendungen von einem Dritten erbracht werden, der nicht mit dem Unternehmen verbunden ist.