Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Annehmlichkeiten
Annehmlichkeiten
Normen
Kurzinfo
Annehmlichkeiten sind grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Im Steuerrecht sind verschiedene Bezüge nicht steuerpflichtig und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, die im überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden, also keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeit darstellen. Regelmäßig handelt es sich dabei um Leistungen, die der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet werden. Hierzu gehören z.B. die kostenlose Nutzung von betriebseigenen Kindergärten, Sportanlagen, Parkplätzen, Duschanlagen oder Büchereien. Mietet der Arbeitgeber derartige Anlagen jedoch an (z.B. Sportanlagen) und überlässt sie unentgeltlich seinen Mitarbeitern, liegt ein geldwerter Vorteil vor.
Abzugrenzen hiervon sind die sog. Aufmerksamkeiten. Hierbei handelt es sich um individuelle Sachzuwendungen, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen (z.B. Blumen, Genussmittel oder ein Buch). Diese Leistungen sind steuer- und damit auch beitragsfrei, wenn deren Wert 60,00 EUR nicht übersteigt. Geldzuwendungen gehören allerdings stets zum Arbeitsentgelt, auch wenn ihr Wert gering ist.