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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32a LuftVG, Beratender Ausschuss
§ 32a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 32a LuftVG – Beratender Ausschuss
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der vor Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. 2Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuss Empfehlungen aussprechen. 3Dem Ausschuss sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden und des Umweltbundesamtes angehören. 4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) 1Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden je zur Hälfte vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berufen. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(3) 1Der Beratende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich. 2Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein. 3Halten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Zu § 32a: Geändert durch G vom 1. 6. 2007 (BGBl I S. 986), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).