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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 27e LuftVG, Flugwetterdienst
§ 27e LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 5. Unterabschnitt – Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27e LuftVG – Flugwetterdienst
(1) 1Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. 2Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
- a)
die Wetterüberwachung,
- b)
die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
- c)
die Flugwetterberatung,
- d)
die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
- e)
die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
- 2.
die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
- a)
die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
- b)
der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
- c)
die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
- 3.
die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
- 4.
die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.
Zu § 27e: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2424).