Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 64a PBefG, Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
§ 64a PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
IX. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64a PBefG – Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.
Zu § 64a: Eingefügt durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1962).