Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 SigG, Unterrichtungspflicht
§ 6 SigG
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 6 SigG – Unterrichtungspflicht (1)
Außer Kraft am 29. Juli 2017 durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. 2Er hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift, wenn durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) 1Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem Antragsteller eine Belehrung in Textform zu übermitteln, deren Kenntnisnahme dieser als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikats in Textform zu bestätigen hat. 2Soweit ein Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben.
Zu § 6: Geändert durch G vom 4. 1. 2005 (BGBl I S. 2).