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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 SchwbAV, Verwendungszwecke
§ 14 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
§ 14 SchwbAV – Verwendungszwecke
(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:
- 1.
Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen,
- 2.
Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),
- 3.
Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten,
- 5.
Maßnahmen der beruflichen Orientierung,
- 6.
Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder für ein Budget für Ausbildung und
- 7.
Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) (1. 1. 2022). Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.), V vom 24. 6. 2003 (BGBl I S. 1000), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 7. 2016 (a. a. O.) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.) und V vom 6. 7. 2020 (BGBl I S. 1595). Nummer 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135) und V vom 6. 7. 2020 (a. a. O.). Nummer 7 angefügt durch V vom 6. 7. 2020 (a. a. O.).
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
(3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und V vom 16. 1. 2004 (BGBl I S. 77).