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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 SGB XI, Begriff der Pflegepersonen
§ 19 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 19 SGB XI – Begriff der Pflegepersonen
1Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).
Zu § 19: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. II, RdSchr. 16 f Tit. II.