Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 DEÜV, Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Beitragsnachweisverfahrenfür sonstige Beiträge
§ 42 DEÜV – Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).