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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 AltvDV, Datensätze
§ 1 AltvDV
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Grundsätze der Datenübermittlung
§ 1 AltvDV – Datensätze
(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder
- 3.
dieser Verordnung
sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266), 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2022).
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
- 2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- 4.
Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.
2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
Absatz 2 Nummern 1 und 5 gestrichen und Nummer 2 geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878); bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 1 bis 3. Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1509), V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31), G vom 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) und 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Nummer 3 geändert durch G vom 24. 6. 2013 (a. a. O.).