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§ 14 AltvDV, Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
§ 14 AltvDV
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes → Unterabschnitt 2 – Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
§ 14 AltvDV – Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
(1) 1Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. 2Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. 3Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. 4Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1509). Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 3 neugefasst durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).
(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1509).