Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7a KSVG, [Wirkung der Befreiung]
§ 7a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Zweiter Unterabschnitt – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
§ 7a KSVG – [Wirkung der Befreiung]
Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).
(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
(2) 1Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.
Zu § 7a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.