Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 36a KSVG, [Anwendung des Sozialgesetzbuches]
§ 36a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Siebtes Kapitel – Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 36a KSVG – [Anwendung des Sozialgesetzbuches]
1Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. 2Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).